Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen


 

1. Geltung

Die Fabrimex X-Tec AG Bedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

 

2. Kommunikationsmittel

Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch.

 

Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.

 

3. Leistungsumfang

Für Umfang und Ausführung der Produkte und Dienstleistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich zugesichert sind, namentlich Dokumentation, Programmierung, Customizing, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung, gehören nicht zum Leistungsumfang. Änderungen an der Auftragsbestätigung sind zulässig, solange die Funktion gegeben ist bzw. denselben Zweck erfüllt. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Änderungen an Produkten oder Dienstleistungen vorzunehmen, die bereits gefertigt bzw. geliefert wurden.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum an den Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Der Kunde hat den Lieferanten von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmassnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat dem Lieferanten alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoss gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmassnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

 

Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Lieferanten nicht nachkommt, kann der Lieferant nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. Bei Zurücknahme der Ware oder Pfändung durch den Lieferanten liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die dabei anfallenden Versandkosten trägt der Kunde. Der Lieferant ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung befugt.

 

5. Erfüllungsort und Transport

Soweit kein besonderer Erfüllungsort verabredet ist oder aus der Natur des Geschäftes hervorgeht, darf der Lieferant die Produkte und Dienstleistungen an seinem Sitz bereitstellen. Liefert der Lieferant Produkte an einem anderen Ort, trägt der Kunde die Risiken und Kosten des Transportes sowie die Aufwendungen der Verpackung und Zollabfertigung, selbst wenn der Lieferant den Transport organisiert. Erbringt der Lieferant Dienstleistungen an einem anderen Ort, vergütet der Kunde die Reise- und Aufenthaltskosten.

 

6. Informationspflicht des Kunden

Der Kunde hat den Lieferanten rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie von Bedeutung sind.

 

7. Dokumentation

Ist die Dokumentation nicht im Leistungsumfang enthalten, kann sie der Kunde gegen Entschädigung in der üblichen Ausführung beziehen. Wünscht der Kunde Dokumentationen in besonderen Formen oder in nicht vorhandenen Sprachen, ist dies gesondert zu vereinbaren. Abweichungen in der Dokumentation, namentlich bei Beschreibungen und Abbildungen, sind zulässig, sofern die Unterlagen ihre Zwecke erfüllen.

 

8. Software und Know-how

Der Kunde darf die überlassene Software, die Arbeitsergebnisse, das Know-how, die Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen verwenden. Fehlen solche, und lässt sich auch nicht aus dem Zweck der Übertragung auf den Umfang der Verwendungsbefugnisse schliessen, dann haben der Kunde und seine Abnehmer nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber zur eigenständigen Veräusserung, zur Verbreitung, zur Vervielfältigung, zur Erweiterung oder Änderung. Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt beim Lieferanten oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Computerprogramme, Arbeitsergebnisse oder Know-how Aufzeichnungen nachträglich ändert.

 

Der Kunde ergreift die erforderlichen Massnahmen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumentationen vor ungewolltem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Der Kunde darf die notwendigen Sicherungskopien erstellen. Er hat diese entsprechend zu kennzeichnen und gesondert und sicher aufzubewahren.

 

9. Gewährleistung und Haftung für SSD‘s

Die Gewährleistung für jegliche defekte SSD’s beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Ersatz des betreffenden defekten Produkts. Es steht im alleinigen Ermessen von der Fabrimex X-Tec AG, die angemessene Gewährleistung zu bestimmen. Der Fabrimex X-Tec AG muss nach der Feststellung eines Defekts bei einem Produkt ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, um das defekte Produkt zu reparieren oder zu ersetzen. Das Ersatzprodukt, das die Fabrimex X-Tec AG im Rahmen der begrenzten Gewährleistung zur Verfügung stellt, wird aus neuen und funktionsfähigen gebrauchten Teilen hergestellt.

 

Die Gewährleistung der Fabrimex X-Tec AG gilt für reparierte oder ersetzte Produkte bis zum Ende des gültigen Gewährleistungszeitraums für das ursprüngliche Produkt oder neunzig Tage ab dem Lieferdatum eines reparierten oder ersetzten Produktes – je nachdem, welcher dieser beiden Zeiträume länger ist.

 

Die gesamte Haftung der Fabrimex X-Tec AG für ein defektes Produkt ist auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Diese Begrenzung gilt selbst für den Fall, dass die Fabrimex X-Tec AG ein defektes Produkt nicht reparieren oder ersetzen kann oder dies ablehnt. Allfällige Firmware Updates müssen vom Kunden mit entsprechender Sorgfalt wie vorgängigem Backup usw. durchgeführt werden.

 

Eine Haftung für indirekte bzw. mittelbare Schäden wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dazu gehört der Verlust von aufgezeichneten Daten, die Unterbrechung des Gebrauchs des Produktes, die Kosten für die Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten, entgangene Gewinne sowie die Kosten für die Installation oder Entfernung irgendwelcher Produkte.

Die Installation von Ersatzprodukten sowie Prüfungen, Tests oder Neuplanungen, die durch einen Defekt oder durch die Reparatur oder den Ersatz von Produkten nötig werden, die oder der durch einen Defekt bei irgendeinem Produkt veranlasst ist.

 

Dieser Abschnitt beschränkt nicht die Haftung für physische Schäden von Personen, gemäss den Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes.

 

10. Verwendung

Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte und Dienstleistungen sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben.

 

11. Termine

Unsere Liefertermine sind unverbindlich und werden geschätzt. Aufgrund der aktuell weltweiten Verknappung von Vormaterialien behalten wir uns vor, die angegebenen (unverbindlichen) Liefertermine bei kurzfristigen und derzeit nicht absehbaren Verknappungen bzw. Lieferverzögerungen bzw. Lieferausfällen von Vormaterialien anzupassen.

 

Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

 

a) wenn dem Lieferanten Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

 

b) wenn der Kunde mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält;

 

c) wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie Verknappung, Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

 

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

 

Bei erheblichen Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar, darf er, sofern er es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist schriftlich mitteilt, die Aufhebung des Vertrages verlangen. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Terminverzug, hat der Kunde trotz nachträglicher Erfüllung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens. Der Schadenersatz ist begrenzt auf ein Prozent pro Woche, höchstens zehn Prozent, gemessen am Wert der verspäteten Lieferung. Weitere Ansprüche aus Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche infolge von Verzögerungen, welche auf Lieferausfällen bzw. Lieferverzögerungen von Vormaterialien zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen, selbst wenn der Liefertermin zugesichert wurde.

 

12. Abnahme

Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte und Dienstleistungen selbst. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere. Sobald als möglich prüft der Kunde die Produkte und Dienstleistungen auch auf weitere Mängel. Allfällige Mängel hat der Kunde sofort schriftlich anzuzeigen. Produkte und Dienstleistungen gelten abgenommen, wenn keine schriftliche Meldung innert sechzig Tagen nach der Lieferung eingegangen ist oder wenn sie während mehr als zwanzig Tagen wirtschaftlich genutzt werden. Verdeckte Mängel, die bei einer ordentlichen Prüfung nicht hätten entdeckt werden können, sind sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

13. Mängel

Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte und Dienstleistungen die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte. Der Lieferant garantiert nicht für die Resultate, welche der Kunde mit den Produkten und Dienstleistungen erzielen will. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

 

Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Der Lieferant behebt die Mängel nach seiner Wahl in seinen Räumen oder beim Kunden, der ihm dafür freien Zugang zugestehen muss. Die Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Schlägt die Mängelbehebung fehl, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Er kann nur dann die Aufhebung des Vertrages erklären, wenn die Annahme der Produkte oder Dienstleistungen unzumutbar ist. Trägt der Lieferant nachweisbar die Schuld am Mangel, hat der Kunde trotz Mängelbehebung, Preisminderung oder Vertragsaufhebung Anspruch auf den Ersatz des tatsächlichen Schadens, jedoch auf höchstens zwanzig Prozent des Wertes der mangelhaften Lieferung. Gänzlich ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Vermögensschäden.

 

14. Gewährleistungsausschluss Software

Die Fabrimex X-Tec AG schliesst explizit jede ausdrückliche und stillschweigende Gewährleistung aus, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Gewährleistungen der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck.

 

Die Fabrimex X-Tec AG übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software den Erfordernissen des Lizenznehmers entspricht, dass die überlassene Software mit einer bestimmten Hardware- oder Softwareplattform kompatibel ist, oder dass die überlassene Software unterbrechungs- oder störungsfrei läuft, oder dass Mängel der überlassenen Software behoben werden. Der Lizenznehmer trägt das vollständige Risiko hinsichtlich der Ergebnisse und der Leistung der überlassenen Software.

 

Darüber hinaus übernimmt die Fabrimex X-Tec AG keine Gewährleistung oder Zusicherung hinsichtlich der Nutzung oder der Ergebnisse der Nutzung der überlassenen Software oder der zugehörigen Dokumentation im Hinblick auf deren Richtigkeit, Genauigkeit, Qualität, Zuverlässigkeit, Eignung für eine bestimmte Aufgabe oder Anwendung, Aktualität oder sonstiges. Durch mündlich oder schriftlich erteilte Auskünfte oder Ratschläge der Fabrimex X-Tec AG oder deren Beauftragten wird keinerlei Gewährleistungsanspruch begründet.

 

Haftungsbeschränkung

ln keinem Fall haftet die Fabrimex X-Tec AG gegenüber dem Lizenznehmer oder Dritten für beiläufig entstandene Schäden oder Folgeschäden (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf indirekte oder besondere Schäden, Entschädigungen mit Strafcharakter oder Strafschadenersatz (Punitive/Exemplary Damages) für den Verlust von Geschäftsinformationen), die sich aus der Verwendung oder der Nichtverwendbarkeit der überlassenen Software ergeben oder in irgendeiner Weise damit im Zusammenhang stehen, oder für Ansprüche Dritter, selbst wenn die Fabrimex X-Tec AG auf die Möglichkeit solcher Schadenersatzansprüche hingewiesen wurde.

Die Gesamthaftung der Fabrimex X-Tec AG gegenüber dem Lizenznehmer für alle Schäden, Verluste und Klagegründe (ob aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschliesslich Fahrlässigkeit) oder sonstigen Umständen) übersteigt in keinem Fall den Kaufpreis. Die Fabrimex X-Tec AG übernimmt keine Haftung für Schäden oder Kosten jeglicher Art, die sich aus dem Ablauf oder der Beendigung dieses Vertrages gemäss seinen Bedingungen ergeben.

 

15. Software und Hardware von Drittanbietern

Sämtliche Software oder Hardware von Drittanbietern, die in den Produkten der Fabrimex X-Tec AG enthalten ist, wird ohne Mängelgewähr (“AS IS“) angeboten.

 

Die Fabrimex X-Tec AG übernimmt keinerlei ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Gewährleistungen der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Nichtverletzung von Rechten Dritter in Bezug auf Software und Hardware von Drittanbietern oder deren Verwendung und Betrieb allein oder in Kombination mit Lizenznehmerprodukten.

 

16. Weitere Haftung

Der Lieferant haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversiche-rung für weiteren Personen- und Sachschaden, der dem Kunden nachweisbar durch Verschulden des Lieferanten ent-steht. Weitere Ansprüche, namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen, sind ausgeschlossen.

 

17. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen, Beurkundungen, Installation, Inbetriebnahme, Schulung und Anwendungsunterstützung. Sie sind zur Zahlung fällig netto innert dreissig Tagen seit Rechnungsstellung.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen. Hält der Kunde den Zahlungstermin nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von acht Prozent pro Jahr zu entrichten.

 

Die auf der Auftragsbestätigung genannten Preise sind infolge der gegenwärtigen Lieferengpässe bei unseren Vorlieferanten nur als Circa-Preise angegeben. Im Falle einer kurzfristigen Erhöhung der den Leistungsgegenstand betreffenden Material- und/oder Produktbeschaffungskosten sind wir berechtigt, den gestellten Circa-Preis mit einer Ankündigungsfrist einseitig und ggf. auch mehrfach zu erhöhen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder allen der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung oder Leistung aufgehoben wird. Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an Sie weiterzugeben.

 

Bei Zahlungsverzug darf der Lieferant

 

a) erklären, dass alle Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, sofort fällig werden;

 

b) dem Kunden für alle fälligen Zahlungen eine angemessene Nachfrist ansetzen und, wenn der Kunde nicht den gesamten fälligen Betrag innert dieser Frist begleicht, die Aufhebung der Verträge erklären und die gelieferten Produkte und Dienstleistungen zurückfordern;

 

c) die weitere Erfüllung von Leistungen (inkl. Mängelbehebung), auch wenn sie nicht aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammen, von geeigneten Sicherheiten des Kunden, einschliesslich Vorauszahlung, abhängig machen.

 

18. Export

Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Exportvorschriften.

 

19. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

 

Gerichtsstand ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

 

copyright by swissT.net, Stand Januar 2022